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Zweimonatige Sperre im Fall Classic H |
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Zweimonatige Sperre im Fall Classic H
Lausanne/SUI/Warendorf (fn-press). Im Fall der positiven Medikationskontrolle des Pferdes Classic H (Reiter: Toni Hassmann/Lienen) anlässlich des Weltcup-Turniers im französischen Bordeaux (3. bis 5. Februar 2006) fällte das Rechtsgremium der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (Fédération Equestre Internationale, FEI) in Lausanne folgende Entscheidung: Reiter und Pferd werden von allen Platzierungen anlässlich des Weltcup-Turniers in Bordeaux disqualifiziert. Gegen den Reiter wird eine zweimonatige Sperre verhängt. Ferner muss er ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Schweizer Franken bezahlen sowie die Gerichtskosten in Höhe von 1.000 Schweizer Franken und die Kosten für die Analyse der B-Probe in Höhe von 750 Schweizer Franken tragen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Weltsportschiedsgericht (CAS) ist möglich.
Zum Hintergrund: Im Rahmen einer Medikationskontrolle anlässlich des Turniers in Bordeaux war bei dem Pferd Classic H das Vorhandenseins der im Wettkampf verbotenen Substanzen Betamethason und Methylprednisolon festgestellt worden. Die daraufhin vom Reiter angestellten Recherchen hatten ergeben, dass das Pferd am 10. Januar 2006 von seinem Tierarzt Dr. Hans Stihl (Schweiz) mit der Substanz Betamethason behandelt worden war. Diese hätte nach den Erkenntnissen des Tierarztes zum Turnier in Bordeaux vollkommen abgebaut sein müssen. Weitere Nachforschungen ergaben, dass das Pferd, das dem Reiter am 19. Dezember 2005 von amerikanischen Besitzern zur Verfügung gestellt worden war, in den USA kurz zuvor mit der Substanz Methylprednisolon behandelt worden war. Diese Behandlung, die dem Reiter nicht bekannt war und ihm auch auf Nachfrage von den Besitzern zunächst nicht mitgeteilt wurde, führte möglicherweise dazu, dass sich das Ausscheidungsverhalten des Pferdes erheblich veränderte und es so zu der positiven Medikationskontrolle bei dem Turnier in Bordeaux kam. Das Rechtsgremium der FEI erkannte in seinem Urteil an, dass der Reiter die Form seines Pferdes nicht vorsätzlich beeinflussen wollte. Gleichzeitig unterstellte ihm das Rechtsgremium jedoch, dass er sich im Sinne seiner Sorgfaltspflicht nicht bei den Besitzern, sondern bei dem amerikanischen Tierarzt, der das Pferd in den USA behandelt hatte, hätte erkundigen müssen, ob eine Behandlung des Pferdes vorgelegen habe.
Quelle: FN-press/ T.H. Fotos: www.reitsportfotos.eu |