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Tierschutztransportverordnung - viele Unklarheiten bleiben

Warendorf (fn-press). Ab dem 5. Januar 2008 gilt ein weiterer Teil der von der EU in Brüssel beschlossenen Tierschutztransportverordnung.
Entwickelt wurde diese Verordnung, um den Tierschutz bei Tiertransporten zu verbessern. Speziell für den Transport von Schlachtpferden wurde dies in den vergangenen Jahren von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) immer wieder in Brüssel angemahnt. Die Umsetzung dieser Verordnung, dass heißt, die Entwicklung von Durchführungsbestimmungen, erfolgt jeweils auf der nationalen Ebene der EU-Mitgliedsstaaten. Diese wird in Deutschland dadurch erschwert, dass sie von den einzelnen Bundesländer gemäß des föderalen Prinzips eigenständig vorgenommen wird. Ergebnis: Die Entwürfe der einzelnen Bundesländer weichen zum Teil stark voneinander ab und stimmen auch nicht immer mit den Durchführungsbestimmungen der übrigen EU-Mitgliedsländer überein. Die Folgen: Für alle Betroffenen herrschen zur Zeit große Unklarheiten.

Die FN interpretiert die neue Tierschutztransportverordnung wie folgt:

Diese Auslegung wurde der EU-Kommission in Brüssel schon während des Gesetzgebungsverfahrens so mitgeteilt und ihr wurde dort nicht widersprochen. Daher geht die FN auch von der Richtigkeit der Auslegung aus:

Die Tierschutztransportverordnung gilt im Bereich der Pferde lediglich für nichtregistrierte Equiden sowie für registrierte Equiden auf dem Transport zur Schlachtung. Generell sind Transporte zum Zwecke des Pferdesports (Turnier- wie Breitensport) sowie zum Zwecke der Pferdezucht von dieser Verordnung nicht tangiert. Betroffen sind hier lediglich gewerbliche Spediteure (beispielsweise auf den Transport von Pferden spezialisierte Unternehmen).

Sollten Reiter oder Züchter, die Pferde zum Zwecke des Turnier- oder Breitensports sowie aus züchterischen Gründen transportieren, von Behörden mit der neuen Tierschutztransportverordnung - speziell mit der Frage nach dem in der Verordnung aufgeführten Befähigungsnachweis - konfrontiert werden, sollten sie auf diese Auslegung verweisen. Parallel dazu empfiehlt die FN, den jeweiligen Landes-, Anschluss- oder Zuchtverband über einen solchen Fall in Kenntnis zu setzen. Dieser wird dann in Zusammenarbeit mit der FN die zuständigen Verantwortlichen des jeweiligen Bundeslandes über die entsprechende Auslegung informieren.

Der vollständige Text der Tierschutztransportverordnung kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://fetcher.fw-notify.net/0000000652-1190543360/l_00320050105en00010044.pdf

Quelle: T.H./fn-press

 
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