|
Positive Medikationskontrolle von Air Jordan Z
Lausanne/SUI/Valkenswaard/NED (fn-press). Im Fall der positiven Medikationskontrolle des von Daniel Deußer (Valkenswaard) beim Weltcupfinale Springen in Las Vegas (19. bis 22. April) gerittenen Pferdes Air Jordan Z gab die Internationale Reiterliche Vereinigung (Fédération Equestre Internationale, FEI) in Lausanne/SUI am 12. Juli folgende Pressemitteilung bekannt (aus dem Englischen übersetzt): Am heutigen Tage erhielt die Rechtsabteilung der FEI den Bericht der Analyse des Labors in Paris, welcher das Vorhandensein von Reserpine, einer gemäß FEI-Regelwerk im Turniersport verbotenen Substanz, in der B-Probe des Pferdes Air Jordan Z, geritten von Daniel Deusser anlässlich des FEI Weltcup-Finales im Springen in Las Vegas vom 19. bis 22. April 2007 bestätigt. Daniel Deusser wurde Zweiter in diesem Finale.
Gemäß den Anti-Doping-Bestimmungen der FEI ist der FEI-Untersuchungsausschuss, bestehend aus der veterinärmedizinischen Abteilung und der Rechtsabteilung, dafür verantwortlich, weiterführende Untersuchungen anzustellen, die eventuell nach dem Erhalt der Testergebnisse erforderlich werden. Auf der Basis einer Vielzahl von Faktoren, die an das Testverfahren gebunden sind und der Zuverlässigkeit der Proben, hat der Untersuchungsausschuss in diesem Fall entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass eine Regel verletzt wurde. Der Reiter wurde entsprechend informiert. Gemäß den Anti-Doping-Bestimmungen der FEI, die im vergangenen Jahr den Empfehlungen der FEI-Task Force für Anti-Doping- und Medikationsstrategien angepasst wurden und im Rahmen des weltweiten Anti-Doping-Codes muss die FEI einen spezifischen Standard zum Beweis erbringen, wenn sie sich auf eine Verletzung der Dopingbestimmungen beruft, um die Rechte des Sportlers zu schützen. Ergebnisse, die die Zuverlässigkeit der Blut- oder Urinprobe betreffen, können Beweismaterial hervorbringen, welches zeigt, ob diese Standards eingehalten werden. Grundsätzlich veröffentlicht die FEI die Existenz von positiven Testergebnissen nicht, bevor sie die Ergebnisse der bestätigenden („B“) Probe erhalten, bewertet und festgestellt hat, dass diese das Vorhandensein einer verbotenen Substanz bestätigen oder der Reiter auf sein Recht der Analyse zweiten Probe verzichtet hat. Unglücklicher Weise wurde die Nachrichten über das positive Testergebnis in diesem Fall über Dritte öffentlich gemacht.
Quelle: fn-press/T.H. |